§ 31 Verwender
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 3
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- FG Düsseldorf, 27.03.2006 – 4 V 452/06 A (VTa)
- BGH, 25.09.1959 – 4 StR 337/58
- FG München, 26.06.2024 – 14 V 1016/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/31#abs-1 (1) Wer Tabakwaren in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/31#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/31#abs-3 (3) Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 15 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/31#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates